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Das Cannabisrezept

Rezeptausstellung

Medizinisches Cannabis darf seit Erlassen des Gestzes "Cannabis als Medizin" im Jahr 2017 auf Betäubungsmittelrezept ärztlich verordnet werden. Es unterliegt also der Verschreibungspflicht. Grundsätzlich dürfen Ärzte jeder Fachrichtung Rezepte über medizinisches Cannabis ausstellen. Vielerorts fehlt aktuell noch die Bereitschaft, Cannabis als Medizin zu akzeptieren. Das Netz cannabisverordnender Ärzte wie auch das cannabisversorgender Apotheken ist zur Zeit noch recht dünn.

Das gelbe Betäubungsmittelrezept (Btm-Rezept) besteht aus drei Teilen, wobei Teil I und II für die Apotheke und Teil III zum Verbleib beim Arzt bestimmt sind. Achtung! Nach Ausstellung ist es nur 7 Tage gültig.

Ein gültiges Betäubungsmittelrezept über medizinisches Cannabis muss neben Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten, dem Ausstelldatum und einem Arztstempel inkl. Arztunterschrift folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name der Sorte: Cannabisblüten "Sorte" oder Cannabisextrakt "Sorte"
  • Anwendungsart: "zur Inhalation NRF 22.12" oder "zur Teezubereitung NRF 22.14" oder "zur Einnahme NRf 22.11"
  • Menge in [g] oder [ml]
  • Gebrauchsanweisung in Form von Einzel- oder Tagesdosen

Die Verordnung muss unbedingt die genaue Bezeichnung der Cannabissorte inkl. THC und CBD-Gehalt enthalten. 

Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse dürfen nur eine einzige Sorte enthalten, da sonst nicht genügend Platz für die Abrechnung auf dem Rezept zur Verfügung steht. Privatverordnungen dürfen hingegen bis zu drei verschiedene Sorten beinhalten.

Rezepteinlösung

Wird ein gültiges Cannabisrezept in der Apotheke abgegeben, so kommt  ein Kaufvertrag zu Stande, d. h. der Patient ist zur Abnahme der verordneten Arzneimittel berechtigt aber auch verpflichtet.

Nach Abgabe einer Cannabisverordnung erfolgt eine patientenindividuelle Anfertigung (Rezeptur) in der Apotheke inkl. Dokumentation sowie Meldung an die Arzneimittelbehörde.

Da solche Anfertigungen einen erheblichen Zeitaufwand darstellen, sind Cannabisrezepte  wie auch andere Rezepturen meistens erst am Folgetag abholbereit.

Arzneimittel sind übrigens per Gesetz generell vom Umtausch oder einer Rückgabe ausgeschlossen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Rezeptabgabe keine Abholung der bestellten Ware, so ist die Apotheke gezwungen, dem Patienten die Ware trotzdem vollständig in Rechnung  zu stellen - auch wenn die Ware inzwischen verfallen sein sollte und als nicht-verkehrsfähiges Arzneimittel vernichtet werden muss.

Achtung! Sollte eine verordnete Sorte nicht lieferbar sein, so kann  stattdessen keine andere Sorte beliefert werden, sondern das Rezept verliert seine Gültigkeit. Daher ist es ratsam, sich vor der Ausstellung über die Verfügbarkeit der Sorten zu informieren.

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an das Apothekenpersonal, falls Sie Fragen zu einer Sorte oder der Eignung einer Sorte für Ihre persönliche Situation haben sollten oder die verordnete Sorte nicht lieferbar sein sollte. Wir finden sicherlich eine Lösung.

Kostenübernahme

Die Kosten für die Behandlung mit medizinischen Cannabisblüten können von der Krankenkasse übernommen werden. Hierfür muss allerdings zuvor ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

In der Regel müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor
  • andere Therapien stehen nicht zur Verfügung oder können im Einzelfall nicht angewendet werden.
  • Es wird erwartet, dass Cannabis eine positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome hat.

Krankenkassen dürfen den Antrag nur in bestimmten Ausnahmesituationen ablehnen. Die übliche Bearbeitungszeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) beträgt drei Wochen, kann aber bei Bedarf auf fünf Wochen verlängert werden. 

In der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) kann die Cannabistherapie oder auch die Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie in der ambulanten Versorgung inzwischen auch ohne vorherige Genehmigung erfolgen.

Aufgrund des großen Umfangs der vorzulegenden Unterlagen und der fachlichen Komplexität der Antragstellung sind wir Ihnen bei der Beantragung der Kostenübernahme einer Cannabistherapie gerne behilflich und stellen Ihnen diverse Unterlagen hierfür zur Verfügung.

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Fahrtauglichkeit

Wenn Cannabis aus medizinisch-therapeutischen Gründen für einen konkreten Krankheitsfall verordnungsgemäß eingenommen wird und die Titrationsphase abgeschlossen ist, ist die Teilnahme am Straßenverkehr regulär möglich.

Voraussetzungen sind, dass der Patient sich in einem stabilen Zustand befindet, dass die Einnahme des BtM seinen Allgemeinzustand nicht negativ beeinflusst und der Patient seine Fahrtüchtigkeit vor Fahrtantritt kritisch hinterfragt. Grundsätzlich gelten somit dieselben Anforderungen wie bei der Einstellung eines Opioids zur Schmerzbehandlung.

Vor dem Führen von Kraftfahrzeugen sollte daher zu Beginn der Behandlung ein bis zwei Wochen abgewartet werden. Bei einer Dosiserhöhung sollte eine erneute mehrtägige Stabilisierungsphase eingehalten werden.² Bei einem Sortenwechsel kann ebenfalls eine erneute Dosierungsphase erforderlich sein. Falls Patienten dennoch am Straßenverkehr teilnehmen müssen, sollte die Einnahme erst nach den Fahrten (regulär abends) eingenommen werden, damit am Folgetag keine fahrrelevante Residualwirkung mehr nachweisbar ist.

Die Fahreignung gilt ohne weiteres als ausgeschlossen, wenn ein Autofahrer zusätzlich illegal beschafftes Cannabis konsumiert (VGH Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1503/16). Auch der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Stoffen führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, für Cannabispatienten gilt somit eine 0,0 Promille-Grenze.

In begründeten Einzelfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches Gutachten sowie eine MPU anfordern. Hierbei werden insbesondere Adhärenz und Compliance geprüft, ebenso wie drogenbedingte Straf- und Verkehrsauffälligkeiten und fahreignungsrelevante Erkrankungen.

Wenn ein Cannabispatient einen Führerschein der Gruppe 2 (LKW und Bus: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) beantragen oder verlängern möchte, ist nach §§ 11 und 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Begutachtung gemäß Anlage 5 erforderlich. Hier dürfte die Begutachtung häufig zu einer Ablehnung des Antrags führen.

Generell empfiehlt es sich für den Patienten, eine Kopie des letzten BtM-Rezeptes und einen vom Arzt ausgefüllten Cannabisausweis mitzuführen, um die legale Cannabisverwendung nachweisen zu können. Solche Ausweise erhalten Sie kostenfrei von unseren Pharmareferenten. Eine Verpflichtung zum Mitführen besteht nicht.

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